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Darstellung der Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich während des Jahres 1840 : sammt einem Rückblick auf die Verträge, Gesetze und Verordnungen, durch welche die gegenseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen bisher geregelt worden sind / bearbeitet von Dr. A. v. Gonzenbach, d. Z. eidgenössischem Staatsschreiber
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einen Handelskongreß in Zürich neuerdings ein Mémoire über die Handelsverhältnisse zwischender Schweiz und Frankreich entworfen worden war , an den Kaiser Napoleon gerichtet. IhrResultat war kein günstiges.

Der schweizerische Handel wurde damals nicht nur durch die Einfuhrzölle gedrückt,welche auf schweizerischen Fabrikaten erhoben wurden, sondern eben so sehr durch dieAusfuhrzölle und Inhibitionen, welche in allen von Frankreich abhängigen oder demselbeninkorporirten Staaten, wie in Piémont, Belgien, dem Elsaß, die der schweizerischen Fabri-kation nothwendigen Urftoffe, wie Seide, Flachs und Hanf, trafen.

Das Mémoire des Handelskongresses in Zürich, d. d. 4, März 1806, HfcfyränUc sich daherwieder darauf, folgende drei Zugeständnisse zu verlangen:

a) Herabsetzung des Zolls auf schweizerische Baumwollwaaren.

d) Ausfuhrbewilligung von Flachs und Hanf aus dem Elsaß und dem ehemaligen Belgien.

c) Eine Transitbewilligung auf der für die Schweiz wichtigen Handelsstraße von Mai-land nach Genua.

Allein, weit entfernt daß diesem Begehren entsprochen worden wäre, wurde durch dieDekrete vom 22. Februar, bo. Aprill und 10. Juni I8O6 vollends die Einfuhr aller fremdenBaumwollenwaaren, roher oder bedruckter, feiner und brodirter Mousseline, gänzlich prohibirt.Gegen diese neue Bedrückung wurde im Jahr 1807, durch die außerordentliche Gesandtschaft,welche aus Anlaß des Friedens von Tilsit an den Kaiser abgeordnet worden war*), reklamirr,indem dieselbe am 18. Sept. 1807 dießfalls eine treffliche Vorstellung eingab.

Auch diese Reklamation blieb ohne Erfolg; die Tagsatzung des Jahres 18O8, von dergeringen Hoffnung eines glücklichen Resultats neuer Verwendung unterrichtet, wollte füreinmal keine fernern Schritte anordnen.

Die ernste Gestaltung der damaligen Zeitereignisse, und namentlich der Wiederausbruchdes Kriegs im Jahr 1809 ließen begreiflich diese Angelegenheit für den Augenblick in den Hinter-grund treten. Das französische Prohibitivsystem aber entwickelte sich immer mehr; so wurdez. B. durch Gesetz vom 22. Dezember 1809 auch die Einfuhr alles fremden Baumwollengarnsverboten.

Die Dekrete vom 5. August und 18. Oktober I810 und die in Folge derselben angeord-nete Kontinentalsperre brachten über den schweizerischen Handel neue nie gekannte Leiden.Die Verfolgung aller durch jenes Dekret mit Beschlag belegten Waaren veranlaßte am Endedes Jahres i8io in der Schweiz großes Elend.

Die Landammänner der Jahre 1810 und îsii machten dießfalls wiederholte Vorstellungen,sei es bei dem französischen Gesandten in der Schweiz, sei es durch direkte Schreiben anden Kaiser selbst.

Im Jahr 181 i wurde die schweizerische Abordnung, welche dem Kaiser die Glückwünscheder Schweiz bei Anlaß der Geburt des Königs von Rom darzubringen hatte, beauftragt, sichneuerdings für bessere Gestaltung der Handelsverhältnisse zu verwenden.

Man hoffte, daß in Folge der Kontinentalsperre für schweizerische Fabrikate um so ehereine Erleichterung eintreten dürfte, als nun keine Besorgniß mehr walten könne, daß englischeWaaren betrügerischer Weise dieselbe Begünstigung genießen.

Diese Abordnung**) hat im Mai i8ii dem Minister des Innern, Herrn v. Montalivet,

*) General und Landammann der Schweiz von Wattenwul. **) Die HHrn. Reinhard,

Müller-Friedberg und von Flüe.