— ib —
lung ihrer JchheLt nicht im geringsten schaden rönne,verordneten sie, daß die Annahme oder Verwerfungeines jeden Repräsentanten von jedem helvetischenBürger in ein dazu bestimmtes Register an einemfestgesetzten Tage in allen Distrikten eingeschrieben,die Stimmen aller Abwesenden aber als bejahendangesehen und gezahlt werden sollen. Ja es wurdeuns sogar gesezlich untersagt, bedingt anzunemen,oder zu verwerfen. Dieselbe spitzfindige Arglist ver-schaff ihnen die erwartete Mehrheit der Stimmen.Niemand konnte diese Register gegen einander hal-ten, untersuchen oder gehörig prüfen. So ginges auch mit der Verfassungsatte. — Ganze Can-tone hatten sie mit einem ungeheuern Stimmenmehrverworfen und vorzüglich aus dem Grunde: weilsie in jene aufgedrungene 27 Bürger nicht ein hin-längliches Zutrauen haben konnten. Aber daraufward nicht die geringste Rücksicht genommen. —So hatten diese Revolutionsmänner, die sich nunals unumschränkte Alleinherrscher ansahen, von demVolke die ihnen nothwendige Bestätigung zu ver-schaffen gewußt; aber niemals fordern dürfen: daßes ihnen, als einer rechtmäßigen Obrigkeit, denschuldigen Eid der Treue schwöre, ihn auch bis aufdiese Stunde von demselben nicht erhalten.
Das zweyte Verbrechen war eine heimlich ein-verstandene, unverantwortliche Nachsicht, die einer-seits dahin zielte, die Gleichheit der Jakobiner inunsern Geldbeuteln einzuführen; anderseits die Di-r