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Darstellung der Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Oesterreich in den Jahren 1840 und 1845 / bearbeitet von Dr. A. v. Gonzenbach
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Durch Patent vom 17. August und 9. November 1731 wurden zu Erleichterung des innern Ver-kehrs die Privatmauthen aufgehoben und die Transitmauthen besser regulirt; es war dieß eine Anbah-nung zu Aufhebung der innern Zolllinien zwischen den einzelnen Ländern der österreichischen Monarchie,die indessen bekanntlich jetzt noch nicht ganz durchgeführt ist.

Am 16. September 1733 wurde für die österreichischen Länder, rückfichtlich der aus- und eingehen-den Kaufmannsgüter und Waaren, ein neuer Zolltarif bekannt gemacht, in welchem die Waaren alpha-betisch aufgeführt und die Zölle nach Zentnern bestimmt werden. Diesem Tarif war ein Verzeichnißder Waaren beigegeben, welche die Stadt Basel unter gänzlicher Zollfreiheit einführen durfte.Im Jahr 1736 folgte ein neuer Tarif, der Bestimmungen für die Güterfuhren von Frankfurt bisBasel enthielt.

Im Jahr 1737 wurde ein Zoll- und Vectigal-Mandat für Böhmen und im Jahr 1739 ein sol-ches für das Herzogthum Schlesien publizirt. Es erfolgten unter Maria Theresia und Joseph ll. neueZollordnungen:

1752 für Böhmen, Mähren und Schlesien.

1754 für Ungarn.

1755 für Oesterreich ob und unter der Ens.

1766 für Böhmen, Jnner-Oesterreich und Tyrol.

1775 für sämmtliche deutsche Erblande.

1778 für Galizien.

1780 für Tyrol.

1784 für die deutschen und ungarischen Länder.

1786 für Tyrol.

1788 für die deutschen und ungarischen Erbländer.

Diese einzelnen während der Regierung der Kaiserin Maria Theresia erlassenen Zollordnungen, be-ziehen sich auf die Beschränkung der Waareneinfuhr von einem Erbland in das andere sowohl, als auchauf diejenige aus der Fremde.

Die Grundsätze des Prohibitivsystems traten mit dem Jahr 1764 immer entschiedener in's Lebenund wurden in den Jahren 1767 und 1769 noch weiter ausgedehnt.

Die österreichische Zollgesetzgebung verfolgt mit wenigen Schwankungen hauptsächlich zwei Richtun-gen; zunächst die Ausbildung eines Prohibitivsystems dem Ausland gegenüber und sodann Aufhebungder innern Zolllinien. In den deutschen Zollvereinsstaaten dagegen hat man zuerst die Aufhebung derinnern Zolllinien angestrebt, aber nachträglich dürften die Zölle auch noch zu wahren Prohibitivzöllen,wenn dießfälligen Gelüsten nachgegeben wird, herausgeschraubt werden!

Im Jahr 1774 wurden einige Waarenverbote unter Maria Theresia wieder aufgehoben und im Jahr1775 wurde die Aufhebung der Zolllinien zwischen den deutschen und böhmischen Erblanden bewerkstelligt.

Die erbländische Industrie schützte man durch einen Zoll von 20°/o; ungarische, tyrolische, mantua-nische, mailändische und toskanische Waaren bezahlten indessen nur die Hälfte. Rückfichtlich der Seehäfen