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Darstellung der Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Oesterreich in den Jahren 1840 und 1845 / bearbeitet von Dr. A. v. Gonzenbach
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Fiume und Triest wurde die Handelsfreiheit aufrecht erhalten, so daß die über das Meer eingeführtenoder über's Meer ausgeführten Waaren weder Ein- noch Ausgangszoll zu bezahlen hatten. Was aberaus den Freihäfen in die Erbländer oder durch diese in fremde Länder verführt wurde, hatte mit Aus-nahme einiger weniger Fiumaner- und Triesterwaaren die tarifmäßige Gebühr zu entrichten. Durchdieses Patent wurden alle frühern ungleich lautenden Zolltarife, so wie alle übrigen bei Aus- undDurchfuhr erhobenen Jmposten aufgehoben. Beibehalten wurden jedoch die Passagemauth, alle zur Er-haltung der Straßen und Schifffahrt gewidmeten Weg-, Brücken- und Wassermauthen, die landesfürft-lichen und städtischen Weggebühren von Vieh, Getränk und Salz. Die eigentlichen Handelsartikel durf-ten nur über die Kommerzial-Eintrittsstationen eingehen. Die durch das Patent vom 14. Oktober 1774prohibirten Waaren blieben verboten.

Der Ertrag der Mauthgefälle hatte sich mit dem neuen Tarif vermehrt, der Schmuggel nahm ab,die mehrere innere Freiheit des Handels, die Verminderung der Verbotsgesetze, so wie die einfachereZollbehandlung trugen segensreiche Früchte. Die inländische Industrie fing indessen an über fremdeKonkurrenz zu klagen, was sodann Kaiser Joseph vermochte, durch Patent vom 27. August 1784 dieNationalindustrie dadurch zu begünstigen, daß er die „entbehrlichen fremden Waaren" mit hohen Zöllenbelegte, aus deren Ertrag ein Kommerzialfond zu Unterstützung der inländischen Industrie und zu Ver-besserung der Manufakturen gebildet werden sollte. Dadurch hatte man wieder auf die Bahn des Prohi-bitivspftems eingelenkt, das durch Patent vom 8. März 1787 ausgebildeter als vorher in's Leben trat,und dessen s. 1 eine bedeutende Anzahl Waaren aufführte „die weder zum Verkaufe eingeführt, noch sonst„wie immer verhandelt werden sollten." Diese Waaren durften jedoch von Partikularen auf Pässegegen eine zu entrichtende Zollgebühr eingeführt werden.

Durch die Zollordnung vom 2. Januar 1788 wurde das Prohibitivsystem noch mehr ausgebildet,indem 104 Artikel übermäßig belegt und theils außer Handel gesetzt wurden.

In der Periode von 1795 —1806 wurden dann in weiterer Fortentwicklung des Systems auchAusfuhrverbote erlassen, was eine nothwendige Verminderung des Aktivhandels zur Folge hatte.

Im Jahr 1803 erfolgte abermals eine Zollerhöhung auf 73 Artikeln. Man ging auf dieserBahn nun konsequent weiter, und so sind die Zolltarife der Jahre 1807, 1829 und 1838 nur fernereEntwicklungen desselben Prohibitivsystems, an dessen Richtigkeit man erst in neuerer Zeit zu zweifelnanfängt, obschon es sich durch alle Perioden, welche dieses System bis zu seiner damaligen Ausbil-dung durchlaufen hat, nachweisen läßt, daß bei gewaltsamer Einschränkung des Konsums fremderWaaren, nicht nur die auf denselben erhobenen Zollertragnisse verschwinden, sondern auch der Handelmit andern nothwendigen fremden Waaren und selbst die Erportation eigener Erzeugnisse gehemmt wird,indem diese letztere häufig als Zahlungsmittel verwendet werden.

Die Erfahrung aller Länder bestätigt, daß der Handel nichts anderes als Tausch ist, und daß dieFreiheit der Vertauschung nie gehemmt werden kann, ohne für den Verschleiß der Landeserzeugnissenachtheilige Folgen zu haben. ,