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verpflichteten Rekruten, Schweizer und „Deutsche,“ zumMindesten zu einem Drittel in jedem Regiment aus An-gehörigen der Schweiz bestehen sollen, wichtig darum,weil selbige grossentheils nicht eingehalten werden konnte,vielmehr nur die Offiziere und ein kleiner Theil der Unter-offiziere und Soldaten schweizerischer Herkunft waren.Bereits in ihren der Militärkapitulation vorausgehendenBerathungen war nämlich die Tagsatzung übereingekom-men, es sollen unter der Bezeichnung „deutsche Soldaten“in die kapitulirten spanischen Schweizerregimenter auchAngehörige der Königreiche Dänemark, Schweden undNorwegen aufgenommen werden können, wozu der end-gültige Vertrag jedoch das unbedingte Verbot hinzufügte,einen Franzosen oder Angehörige eines Frankreich ein-verleibten Landes, sowie Italiener aufzunelimen. Selbstdiese Bestimmung war weit davon entfernt, beobachtetzu werden, vielmehr fanden, entsprechend dem noch weitergehenden Kapitulations-Artikel 2, ausser Militärs der ge-nannten Nationen überhaupt Angehörige aller möglichenLänder Europas offizielle Aufnahme, sogar Polen; unterden wirklichen Deutschen fanden sich zum Beispiel vieleSüddeutsche des schwäbischen und rheinischen Stiftsadels,welche früher unter den Fittigen des Abtes von St. Gallenoder des Bischofs von Basel zu dieser Anstellung gelangtwaren, ja sowohl unter den Offizieren wie unter den Sol-daten schweizerischer Herkunft waren viele in Spaniengeboren oder mit Spanierinnen verheirathet. 2 ) Angesichtsderartiger Thatsachen ist es zu verstehen, dass untersolchen Corps die Fühlung mit dem Vaterlande nicht dienämliche bleiben konnte, wie wir sie bei den in franzö- -sischen Diensten fechtenden Sclrweizern vorfinden, undalso auch begreiflich, wenn beim Ausbruch des allgemeinenAufstandes die spanischen Schweizerregimenter, von demUmschwung der Dinge selbst überrascht genug, nachdem
b Z. F.-B., 1871, S. 14. *) Ebenda, 1872, S. 1.