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sie doch anfänglich die Franzosen als die Bundesgenossender Spanier angesehen hatten, sich der nationalen Sacheder spanischen Bevölkerung ohne Bedenken anschlossen,soweit es die Verhältnisse erlaubten (worüber Genaueresfolgen wird). Sämmtliche Angehörige der Schweizerregi-menter mussten nicht nur der apostolischen römisch-ka-tholischen Religion angehören, sondern sich sogar in dieserHinsicht bei der Aufnahme einem strengen Religions-Eideunterwerfen. Artikel 5 stellt sogar folgende Bestimmungauf: *)
„Um nichts von Allem zu vergessen, was die Klug-heit in einer so wichtigen Angelegenheit erfordert undallen Ausfluchts- und Entschuldigungsmitteln die Stimmezu entziehen, wird man auch den Eid von allen Denjenigenverlangen, welche damit beauftragt sind, sie zu führen.Diese werden bekunden, ob die genannten Rekruten immeroffen erklärt haben, der apostolischen römisch-katholischenReligion anzugehören, Schweizer oder Deutsche zu sein,und ob sie keinen Grund zu der Meinung gegeben haben,dass sie es nicht seien. Diese Erklärung wird unten andas Signalement jedes Einzelnen gesetzt und von Denjeni-gen unterzeichnet werden, welche schreiben können ; Die-jenigen, welche Analphabeten sind, werden statt dessendas Zeichen eines Kreuzes anbringen. Sollte es sich nachder ; Aufnahme eines Rekruten herausstellen, dass er nichtapostolisch-römisch-katholisch, nicht Schweizer oder Deut-scher ist, wird er vom Kriegsgericht des Regiments beur-theilt werden, das ihn zu der der Schwere des Vergehensangemessenen Strafe verurtheilen wird,“ u. s. f.
Unter dem Begriff „Schweizer“ wurden alle Indi-viduen verstanden, welche geborene oder naturalisierteSchweizer waren. Die Soldverhältnisse waren nach demnämlichen Massstabe geregelt, welcher für die spanischenTruppen selbst feststand. Der Sold ward monatlich auf
) Repertorium der Abschiede der eidg. Tagsatzungen.