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Anhang zu der Feuerordnung in Absicht auf die Besitzungen aussert hiesiger Hauptstadt : Geben den 11. Jäners und 16. April 1783 / Canzley Bern
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XII.

Die vor dem obern Thor nächst gelegene Müller-Pfcrdte und andere Pfcrdte, sollen eilends nebstWägen zum obern Thor geführt werden, für obigesFeuer-Geräth aufzuladen, um desto geschwinder zumFeuer geführt zu werden.

xm.

Vor dem untern Thor, bey der Faßlaube, be-finden sich ebenfalls zwey Feuerspritzen , nebst gleichvielein Feuer-Geräth, davon der Schlüssel bey demKlbsttrli-Wirth in Verwahrung liegt, damit diesesFeuer-Geräth der dazu bestellten Mannschaft und zu-laufenden Leuten gleich könne anvertrauet werden.

XIV.

Die vor dem untern Thor im Altenberg oder an-derswo gelegenen Pferdte und Wägen, sollen eiligstzur Faßlaube geführt werden, um obiges Feuer-Geräth aufzuladen, und desto geschwinder zumFeuer zu führen.

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XV.