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Anhang zu der Feuerordnung in Absicht auf die Besitzungen aussert hiesiger Hauptstadt : Geben den 11. Jäners und 16. April 1783 / Canzley Bern
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X V.

Zu Vorkommung eines Mangels an Wasser,befindet sich , wenn es oben aus brennt, beym obernThor, neben des Brunnenmeisters Dünkelbohrhütte,ein Faß mit Wasser angefüllt auf einem Wagen,das sogleich mit den oberkeitlichen Bennenpferdten,oder nächst gelegenen und zugeführten Pferdten kannangespannt und zum Feuer geführt werden.

Wenn es unten aus brennt, befindet sich vordem untern Thor beym untern Faßhaus ebenfallsein mit Wasser angefülltes Faß auf einem Wagen,welches sogleich kann angespannt und zum Feuergeführt werden.

xv i.

Jedes Haus oder First im Stadtbezirk, soll miteinem Feuereymer versehen seyn, welchen der Besitzerdes Hauses anschaffen soll. Die Vierer sollen scharfHand abhalten , daß dieser Artikel genau befolgetwerde, die Fehlbaren aber mit zwey Pfund Büß

bestrafen,