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nebst der dazu bestellten Mannsthaftt exerciert werden,unter der Aufsicht unsers Bauherrn vom Rath , derden Ort und die Zeit dazu bestimmen wird.
Wobey jedem zu diesen Spritzen geordnetenMann ein Pfund in Geld von dem Bauamt sollentrichtet werden.
xxm.
Die Trüllmeister sollen alljährlich der Mannschaftim Stadtbezirk diese Verordnung kund thun, und an
der Vormusterung der Hausleuten verlesen lassen.
Wir stehen in der zuversichtlichen Erwartung, daßein jeder sich bestreben werde, diese Unsere zu allgemei-nem Nutzen abgesehene Anstalten nach seiner schuldi-gen Pflicht, so viel als von ihme abhängen mag, zubeförderen und in Wirksamkeit zu setzen.
Geben in Unserer großen Nathsversammlungden ii. Iäners und 16. April 178;.
Canzley Bern.