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Anhang zu der Feuerordnung in Absicht auf die Besitzungen aussert hiesiger Hauptstadt : Geben den 11. Jäners und 16. April 1783 / Canzley Bern
Entstehung
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Die äusseren Steinhauer mit einem Mauerham-mer, die Zimmerleute mit einein Beil, wie auch dieDecken sollen zum Feuer laufen.

xx.

In jeder Hausleuten-Compagnie soll ei» Offi-zier zum Feueroffizier von Unserm über das zweyteLandgricht-Regiment verordneten Landmajor bestelltwerden, der unter dem Befehl des Unterbrandmei-sters stehen soll, um über die Leute Aufsicht zu halten,und für die Löschungsanstalten Hand zu haben.

XXI.

Die erste Feuerspritze, so beym Brand wohl ge-rüstet sich einfinden wird, soll eine Recompenz vonzwölf Thaler, und die zweyte acht Thaler von demBauamt empfangen.

XXII.

Die obbemeldten Feuerspritzen von dem obernund untern Thor, sollen, gleichwie die Feuerspritzeninnert der Stadt, alljährlich zweymal probiert, und

nebst