si8 Spaltung des Rollurhi zu .llexandrien.
fern, allein seine schon mirgetheite Worte ent-halten nur einen Einwurf, der vm einer Conse-quenzenmacherei nicht weit entfernet ist. DieMuhtmaßung, daß KolluthUS in Uebertreibungder Bestreitung marcionttischir, und nochdazu übel verstandner Jrtümer dcrauf gefallen,hat keinen historischen Grund.
Anm. Dieses dienet zu einerBeurtheiluiy der VorstellungdesDanäi not. ili^u^ust. cle kseres.p. 167.
§. lx.
Eine urtpartheiische Bellrtheiung läßet sichhier nickt anstellen. Von den Alcxandrinioscheu Handeln wißen wir zu weniz, als daß wiruns getrauen solren, einen Theil zu verdam-men und den andern zu rechtfertigen. Nur daseinzige ist gewis, daß wenn Kolluthus zu sehrdie Kirchengeseze übertreten harre, eine schärfereStrafe nicht ausgeblieben seyn würde. Ausdiesem Umstand, wenn er mit den fast ähnlichenSchiksalen des Meletn zu AlexandriM ver-glichen wird, scheinet zu folgen, daß daselbst ei-ne besondere Verfaßung gewesen, welche erstdurch die Concilien von Nicaa und Constanti-nopel zum Vortheil der bischöflichen Gewalt et^ne veränderte und gesezmäsige Gestalt erhalten.Die Frage aber von der Kezerei ist viel zu dunkel,als daß wir davon urtheilen sollen.
Anm. Ausec den schon genannten Schriftstellern Tille-monr, Labricio, Montfancon und Trar>asa sind unskeine bekant. welche diesen Theil der Kezcrgeschichke be-arbeitet. Daß sie von Baronio und in dergleichen al-gemeineu Werken nicht vergeßen worden, verstehet sichvon selbst.
Das