i6Z Umständliche Nachricht
Ihren Schenck-Keller begnaden und befteyen wol-len:
Erstlichen, wenn einer dem andern in solchem iihrem Schenck-Keller zu seiner Ehren-Schulde,oder jhme sonsten ohne Gotteslästerung schmähli-che Worte gäbe, der soll von gemeldetem Richterund Schöppen um ein gut Schock, aber die Got-teslästerer vermöge unserer ausgegangenen Klan-ckacen gestrafft werden;
Zum andern, würde einer dem andern mit derHand einen Maulstreich geben, der soll Richterund Schöppen daselbst ein Schock zur Busse geben.
Zum dritten, wer eine Kanyel, groß oder kleinrückte, willens damit zu werffen, der soll einSchock zur Strafe geben und die Kandel verfallenseyn; so aber er damit würffe, soll er zwey Schockzur Busse geben; würff er aber einen, dadurch ermercklichen oder unüberwindlichen Schaden em-pfangen, soll er nach Erkändtnüs Richter undSchöppen gestrafft werden;
Zum vierdten, greifst einer an ein Messer, oderan die Wehre, willens Frevel zu üben, der sollum zwey Schock gestrafft werden; hat er aber ge-zogen, oder sonst Frevel geübt, soll die Wehreund vier Schock zur Strafe verfallen seyn;
Zum fünfften, schlaget auch einer den andernblutrünstig, Kampffer oder Beinschrötige Wun-den, der soll Richter und Schöppen vnnachläßlig
zwanr