von der Zien- Berg-Stadt Altenberg. 2OZ
Pferde, wie sie der vorhin Vertrags zu iren Leb-tagen zu thun schuldig, soll Erhardt Münzer demgemeldtenHannßen von Bernstein xxi° Gulden ge-ben und bezahlen, doch so mag derselbe ErhardtMünzer dem gemeldten Hannßen von Bernsteinsolche xl? Gulden fünff Jar jedes Iars von hun-dert v. Gulden zu Zinnß zugeben, verzinnßen, dochalso auch, wenn Erhardt will in den fünff Iaren,so mag er Lausend oder fünff hundert Gulden aufeinmahl, und nicht minner ablösen, und was er ab-lösen wird, soll ihm an der Haupt--Summa undZinnsen abgehen, wurde denn Erhardt Münzer dieMc st. jn den benannten fünff Jaren nicht ablösen,oder mit Behhennsdorff, oder andern Gütern,wie sie einig werden möchte, vergnügen, undHannß von Bernstein wolte Erhardt Münzemsolch Geld fürder nicht lassen, auf Zinnßen stehen,soll im Erhardt Münzer das hinterstellige alsdannin einem halben Jahre folgende den fünff Jahrenbezahlen, und vergnügen, darauff soll Hannß vonBernstein Erhardt Münzern des verkaufften Guths,wie im Lande Recht und Gewohnheit ist, eine rech-te Gewehre seyn, damit sollen sie aller irer Gebre-chen geständig seyn. Zu Urkunde mit UnsermBezschier zurück uffgedruckt und gesiegelt. Ge-ben zu Dreßden, Sonntags OeeciliX Virgin.Anno 1489.