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die Größe bcS gehobenen Wassers bey einem Hübezu bestimmen, nur jene Proportion umkehren die( §. i;) angeführet worden, und nach diesem dieRechnung anstellen. Ein einziges Beyspiel fürden ersten und zweyten Fall, ist hinlänglich dienachfolgende Tafel zu begreifen.
Proportion für den ersten Aast.
470 Centner: 1215 Centner — n SchuhiZ8s Zoll: zo Schuh. 888 Zoll.
DaS erst« Glied ist die erforderliche Kraft,wenn die Stetgeröhren 20 Lachter hoch sind, unddie Last 462 Centner betragt; das gte Glied istjener Raum, den die Luft im obern und unternKessel, wie auch im Luftrvhr «ach vollbrachtenHübe erfüllet: wenn von diesem der Raum, wel-chen selbe im obern Kessel, und dem Luftrohr an-fänglich eingenommen hat, nämlich i z Cubikschuhund ioZ Zoll ( §. 14 ) abgezogen wird, giebt derRest die Menge des ausgegossenen Grubenwaffcrsfür einen Hüb in dem Cubikmaße; in gegenwär-tiger Aufgabe ist der Unterschied 17 Cubikschuh,und 780 Zoll, die im naßen Maße iz Eimer,so Seite! machen.
Proportion für den zweiten Fall»
470 Centner : 2212 Centner ---- 7 Schuh77 Zoll : zz Schuh. 215 Zoll.
Von dem 4ten Glied müssen im zweyten Fal-le 8 Cubikschuh, und 524 Zoll ( §.14) abgezo-gen werden. Der Rest betragt in dem Cubikmaße24 Schuh, und 1419 Zoll, die nach der I. und'