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Des Freyherrn von Hofmann ... Abhandlung über die Eisenhütten
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wirk ausweisen kann. So können sich Gegenden verhältnißmäßlg in kur-zen Jahren verändern.

In Sachsen muß jede Waage Eisen r gr. Lkcent, 4 pf. Landacciseund 9 pf. Generalaccise entrichten, und vielleicht ist es manchem nicht un-angenehm, wenn ich hier folgende mir bewußte Land- und Wafferabga-den des inn- und ausländischen Eisens in Sachsen beyfüge, da solche oh-nehin nicht in jedermans. Händen sind.

1. Betrag des Eisen-Licents.

Von ausländischen Eisen, von jeder Waage Staab- und Schken-elsen r gr. Licent und 6 gr. Grenzzoll; mithin nach Waage auf einenCentner gerechnet, l, Centner ro gr. Von 1 Centner eiserne Oefen undGußwerk an Licent und Grenzzoll 5 gr. Von Nägeln, vvm Thaler desWerths, 3 gr. 4 pf. Drath, vvm Centner geringen 6 gr.; mittlern8 gr.; guten bis ir gr.; jedoch dieses alles unbeschadet der Landaccise,»Z pf. vom Thaler des Werths.

Von inntändischen Eisen wird entrichtetr von jeder Waage r gr.Licent, vom Thlr. des Werths z pf. Landaccise. Jedoch haben wegenvbangegebenen EisenlicentS verschiedene Aemter, den ergangenen Befehlengemäß, Moderakiones zu genießen, wie denn im Churkreiße der Eisenli-rent und Grenzzoll durchgehend« mit 10 gr. vom Centner, es sey Staab-vder Schieneisen, genommen werden soll.

2. Bey der General-Accise.

Von Eisen, Stahl und Degenklingen, auch Drath, sowohl M-als inntändischen, ist der Sah vom Thaler 6 pf.

z. Im Meißnischen Kreiße.

Wird von nachstehenden Eisen, nach den in jeder Einnahme befind-lichen Rollen, an Wasserzoll entrichtet, als;

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