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Um diesen abzuhelfen, hat man schon, ehemalen folgende Vorschlägegethan, als:
i.
Damit ein jeder Büchsenmacher auch feine Profeßkon rechtschaffenerlerne, möchte er, ehe er Meister werden kann, wenigstens z Jahre alsGeselle gearbeitet haben; doch wäre das Auswandern nicht nöthig.
r.
Wennsich bey diesen jemand, Meister zu werden, meldete, bezahlteer nicht mehr, als 8 gr. Muthgeld, er machte hierauf seiner Klasse inder Arbeit, worauf er sich vorzüglich beflissen, ein Meisterstück, nemltchentweder
Ein ausgezogenes und verschraubtes Büchfenrohr, oderEin gutes tüchtiges feines Schloß, oderEine eiserne und eine meßingene vollständige feine Flkntengarnitur, oderEine eiserne und eine meßingene Flintenplatte und zugehörigen Schrau-ben, nebst ein paar eisernen französischen und ein paar Pi-stolenplatten, von geschlagenen Meßlng.
Z.
Die Erbfeuer verblieben zwar; allein einem jeden angehenden jungenMeister möchte, wenn er es verlangte, von Seiten des Amts zu Snichein Zinsfeuer » 6 gr. alljährlich, einem solchen aber, der ein feines SchloßVerfertigte, solches » z gr. verliehen, bey dieser Verleihung aber denAmtmann für die Ausfertigung n Groschen, und dem Amtsverwalterfür das Eintragen des Zinsfeuers 4 Groschen bezahlet werden. Solcher-gestalt würde ein Erbfeuer auch zu erkaufen niemals höher als einen Caro-lin zu stehen kommen, und die Gesellen würden sich wetteifernd bestreben,gute Schlösser machen zu lernen, maßen sie in so fern, wenn sie Meisterwürden, und ein Zinsfeuer annähmen, besonders faforisiret wären, unddieses ihnen auch Ehrbegierde erregte.
4.
Für das Melstersprechen bezahlt alsdenn ein lsolcher angehenderMeister nicht mehr als 10 fl. und der ein tüchtiges Schloß alö Mei-sterstück verfertigte, nur 8 st» in die Lade zu den nöthigen Bedürfnissen desGewerkes,
Alles