III. Forstgerichtsbarkeit.
- ersten wurden seit alter Zeit aus verschiedenen Gründen in Bann
gelegt. Vorab wegen der Jagd, die damit den Markgcnossen ent-zogen wurde. Deshalb beschwerte sich bei der Bauernbewegung des Jahres1528 die Grasschaft Lenzburg und verlangte, 'daö sy gewalt habend, das wild-pret ze jagen vnd ze schiefsen, also das soliches och fry sye mengklichcrch, undfolgerichtig begehrte sie auch, 'das mengklicher fryheit hab, in den bächen inder grasschaft allen, sy syend vnserer gnädigen Herren oder der edlen, ze vischerff(RQLenzb. 40). Denn auch die Bäche gehörten ursprünglich zur Almend.Allein Bern ging auf diese Beschwerdepunkte nicht ein. Nur die Bauern zuBeinwil dursten, weil der Twingherr es ihnen gestattete, Füchse und Hasenjagen (das. 118). Zofingen suchte sich die Jagd in seinen Wäldern zu sichernund ließ, als ein Obcrvogt zu Aarburg sie verbieten wollte, folgenden Berichtabfassen (Aarburgbuch I 183, Bd. 1094 III):
Vorn Jagen und Birsen im Ambt Arburg.
Solches ist von immerwährenden und unverdencklichen Zeiten daherunseren Bürgeren frey und unverspert gewesen und hatten solches in uralterlangwüriger Possession und Excrcitio rühig gehabt, gleichwie die Statt Zof-fingen eint und andere Actus jurisdsictionisj inferioris im Ambt Arburgtempore immemoriali gleich hergebracht, noch beharrlich besizet, und obwohlselbige etwan verbrieffet worden, behielten sie laut den Instrumenten denTitul als althergebrachte Recht und Gewohnheit. Vnd weil das Jagen selbigerZeit nicht in Controvers gezogen worden, wäre es auch nicht in Schrifftgebracht, und dienet eine solche Schrifft nicht dahin, daß man denen Rechten,welche nicht zü Papeir gebracht werden, das wenigste abbrechen solle, solang sie ein jus consuetudinarium oder Gewohnheitsrecht sind.
Wie nun die von Zoffingen einiche Hölzer und Wälder im Ambt Ar-burg innhaben und damit das Jagen auch darinnen exerciert/ so durch die
' Die Ausübung der Jagd ist aus den Stadtrcchnungen zu erweisen, wie folgende vonHerrn Dr. Aimmerlin mitgeteilte Stellen darum: 1448 vertan 7 Schilling, als man hoch-gewild jagt; 147 l vertaten die Knechte von St. Urban Z ,'s Sch., als MHH. das Wildpretschenkten; 1480 15 Sch. usgeben denen, so die wölf brachten; >485 18 Sch. usgeben, als man2 rag die wölf gejagt; I48S Z lb - Sch. um win, als man die wölff gejagt; 1488 Z5 Schals man wölff jagt.