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Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung des eidgenössischen Standes Graubünden, oder, Revidirte und ergänzte Sammlung der Gesetze und Verordnungen über die Einrichtung, Wahlart, Kompetenz und Geschäftsführung des Kantonsgerichts, als Oberappellations-Behörde in Civil-Sachen, wie solche von dem Grossen Rath unterm 28. Juni 1816 ... festgesetzt, und deren Hauptgrundsätze von den ehrs. Räthen und Gemeinden durch ihre am 13. Sept. 1816 von der Standeskommission klassifizirten Mehren als gesetzliche Grundlagen genehmigt worden sind
Entstehung
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1 L 16 , ren 18 . Sept.

Vor dem Kleinen Rath rc.

Auf Einsicht eines Beschlusses des Großen Raths vorn 28. Juni d. I. hin-sichtlich der Bekanntmachung der revidirten Gerichtsordnung des Obcrappella-tionsgerichtes, welcher tautet:

1) Das Reglement des Oberappellationsgerichts soll im Ganzen zurProbe auf 2 Jahre in Anwendung gesezt und beobachtet werden.

2) Der Kleine Rath und die Standeskommission werden bevollmäch-tigt/ die auf den i. September einzufordernden Mehren zu klassifiziern,und wenn sie die ausgeschriebenen Artikel durch ein entschiedenes Meh-ren angenommen finde»/ das vollständige Reglement auf 2 Jahre zurRichtschnur für das Kantonsgericht, die untern Gerichtsbehörden unddie Pakten durch den Druck bekannt zu machen.

und des Protokolls der Standeskommisfion vom I3ten desselben Monats, ausWelchem sich ergiebt, daß die unterm 29. Iun. d. I. ausgeschriebene Haupt-grundsätze der vorerwähnten Oberappellationsgerjchts-Ordnung mit 34 Stim-men, und demnach mit einem entschiedn«« Srandrsmehren unbedingt genehmigtworden sind, hat der Kleine Rath

beschlossen:

Es soll die revidirte Oberappellationsqerichts-Ordnung als nunmehrfn gesetzliche Kraft erwachsene Vorschrift für alle dabei betroffenen Theile, durch