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Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung des eidgenössischen Standes Graubünden, oder, Revidirte und ergänzte Sammlung der Gesetze und Verordnungen über die Einrichtung, Wahlart, Kompetenz und Geschäftsführung des Kantonsgerichts, als Oberappellations-Behörde in Civil-Sachen, wie solche von dem Grossen Rath unterm 28. Juni 1816 ... festgesetzt, und deren Hauptgrundsätze von den ehrs. Räthen und Gemeinden durch ihre am 13. Sept. 1816 von der Standeskommission klassifizirten Mehren als gesetzliche Grundlagen genehmigt worden sind
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Doch kann einem Appellirenden von dieser Klasse niemals eine ausserordentlicheGerichtsversammlung gestattet werden, noch auch,, falls er nach Erkenntniß desGerichts muthwillig appeliirt hatte, diese Rechtenswohlthat zu statten kommenmögen.

12.

Es steht dem Appellaten nicht minder als dem Appellanten frei, die Wohlthateiner ausserordentlichen Gerichtsveriammlung anzusprechen, wenn er die Vertrö-stung , welche der Appellant nur für eine ordentliche Versammlung geleistet hätte,bis auf die für eine außerordentliche bestimmte Summe zu ergänzen übernimmt.

13 .

Appelliren beide Theile, so haben auch beide Theile die bestimmte Vertrö-stungssumme an den Präsidenten des Kantonsgerichts baar zu erlegen.

Hierbei wird aber erinnert, daß, falls auch nur die eine Part appellirte,. dasKantonsgericht dennoch auch zu Gunsten der andern von dem appettirten Urtheilabzugehen berechtigt bleibt.

14 .

Das Kantsnsgericht ist berechtigt, über gehörig belegte gerichtliche und aus-sergerichtliche Unkosten abzusprechen, und muthwiüige Appellanten in eine ange-messene Geldbuße zu Verfällen. »