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Doch kann einem Appellirenden von dieser Klasse niemals eine ausserordentlicheGerichtsversammlung gestattet werden, noch auch,, falls er nach Erkenntniß desGerichts muthwillig appeliirt hatte, diese Rechtenswohlthat zu statten kommenmögen.
12.
Es steht dem Appellaten nicht minder als dem Appellanten frei, die Wohlthateiner ausserordentlichen Gerichtsveriammlung anzusprechen, wenn er die Vertrö-stung , welche der Appellant nur für eine ordentliche Versammlung geleistet hätte,bis auf die für eine außerordentliche bestimmte Summe zu ergänzen übernimmt.
13 .
Appelliren beide Theile, so haben auch beide Theile die bestimmte Vertrö-stungssumme an den Präsidenten des Kantonsgerichts baar zu erlegen.
Hierbei wird aber erinnert, daß, falls auch nur die eine Part appellirte,. dasKantonsgericht dennoch auch zu Gunsten der andern von dem appettirten Urtheilabzugehen berechtigt bleibt.
14 .
Das Kantsnsgericht ist berechtigt, über gehörig belegte gerichtliche und aus-sergerichtliche Unkosten abzusprechen, und muthwiüige Appellanten in eine ange-messene Geldbuße zu Verfällen. »