22 Geschichte des Bündnerlandes.
-soll geduldet werden: so sott es doch denen
*629 Brmdnern, und denen gebohruen protestan-tischen Veirclinem / wormbsern und Clev-nern als Einwohnern und Ansässigen ckn ver-schiedenen Orten, erlaubt seyn, daselbst zureisen, sich einige Monate im Jahre daselbstaufzuhalten, ihre Früchte einzusammeln undihre Zinsen einzuziehen. Sie sollen aberkeine freye Religionsübung haben, nieman-den Aergerniß geben, niemanden an seinerPerson oder seinen Gütern der Religion wil-len beunruhigen oder beschwerlich fallen. Siesollen aber auch ihre liegenden Güter ohnedie geringste Hinderniß verkauffen und ver-öussern können. Die Wahl der Amtleutees mögen Bündner oder velteliner seyn,welche im Oelteline und denen beiden Graf-schaften die Justitz verwalten sollen, soll ingebührender, guter und rechtmäßiger Form,ohne jemand besonders dazu vorzustellen,noch vorzüglicheres Recht dazu zuhaben,durch die Velteliner geschehen und die Be-stätigung der Wahl in der Zeit und auf dieim zten Artikel des Monzonischm Vertra-ges vorgeschriebene Art und Weise von denBündnern eingeholet werden. Die Amtleuteund andere denen die Verwaltung der Justitzüberlassen worden, sollen an diss alten i548Vubticirten und von dieser Zeit an bis 1620durchgehends gebräuchlich gewesenen Gesetzen,Decreten und Statuten des veltelins ge-bunden seyn, also daß die Veltelmer undEinwohner der Grafschaften Cleve und
wormbs