Band 
[Erste Fortsetzung.]
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Zweiten Theils 1 Buch. 2z

IVovins keine neue Gesetze und Verordnun-gen machen können. Den jährlichen Tribut,welchen die Delteliner denen Bündnern fürdie öffentlichen und besonderen Nutznießun-gen , die sie aus der Verwaltung der Justitzund der Oberkeitlichen Aemter im veltelineund denen beiden Grafschaften ziehen, be-zahlen, sollen sie pünktlich abtragen. Siesollen nämlich, von dem Tage an, da dieim veltelin und denen Grafschaften vor-handenen Feftungswerker, vermöge des zwi-schen Uns, und Unserem Bruder und Vet-ter dem Könige von Spanien den 22terrDeebr. 1626 besonders geschloßenen Traktats,sind geschliffen worden, jährlich 2z/m Krö-net! , eine jede zu 24 Batzen t) nach demim Lande gewöhnlichen Gelde, bezahlen.Darauf soll, so bald als es geschehen kannzwischen den Einwohnern des veltelins undder Grafschaften zu einer Theilung der ge-dachten Summe geschritten werden. Vordieser Theilung und eher als nicht eine or-dentliche Einrichtung unter ihnen zur Sicher-heit der Bezahlung gedachter Summe andie Bündner ist gemacht worden, sind dieBündner auch nicht schuldig, die Amtleuteund Justitzverwalter des Veltelins und derB 4 Grafschaften

k) Lureus war bei den Römern eine goldene Münze,und galt 2; vengrios , oder beinahe 7 fl. ChurerVslum. Lureus Venetorum ist ein Zechin. Daaber mein Original den Werth durch 24 BatzenChurer Währung bestimmt, so glaube ich Lursusdurch eine Krone übersetzen zu müßen.

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