Band 
[Erste Fortsetzung.]
Seite
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»4 Geschichte des Bündnerlandes.

-Grafschaften, welche ihnen werden vorge-

»629 stellet werden, anzunehmen und zu bestäti-gen , und sie sollen daher von dem gedachtenjährlichen Tribute der 25000 Kronen, wedervon der vergangenen, noch in der zukünfti-gen Zeit losgesprochen werden, und die Be-zahlung desselben soll laut dem den 22 Deebr.1626 geschlossenem Traktate, mit dem 6tenMärz 1627 ansangen, an welchem Tagealle Feftungswerker sollten geschleifet und dieTruppen aus dem velteline und den Graf-schaften abmarschiret seyn. Von dieser Zeitan bleibt die Verwaltung der Juftitz völligund ungehindert in den Händen der velte-liner und der Einwohner der beiden Graf-schaften. Und weil denen Bündnern dieseL5000 Kronen nur anstatt derjenigen Gelder,welche sie 1617 aus der Verwaltung der Ju-siitz und der Obrigkeitlichen Aemter zogen,sind angewiesen worden, so sollen denenBündnern über der gedachten Summe nochalle oberherrlichen Rechte, als Vermögen-Heuer, Erbzinsen, Felder (klsAiX) Zölle,und andere Rechte, die sie in dem Jahre,617 im veltelin und denen Grafschaftengehabt haben, zugestanden werden, die siedurch ihre Amtleute können einfodern undeinsammlen lassen, (nur allein die Bussenund Confiscationen ausgenommen, welchedenen veltelinern zugehören,) auf die Artund Weise wie sie es 1617 thaten, also daßniemand auf keine Weise noch Weg dieselbendaran verhindern oder beeinträchtigen soll.