Band 
[Erste Fortsetzung.]
Seite
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§8 Geschichte des Bündnerlandes.

-— 2 ) Daß sie dem Bischöfe und seinen

*6zo Nachfolgern, wie seine übrigen Unterthanenund Gottshausleute die Huldigung leistensolle.

z) Daß die Stadt und Bürgerschaftalle Besitzungen, die sie vom Bisthume ha-ben, angeben sollen, es mögen Häuser, Aecker,Wiesen, Zinsen, Lehen seyn, was für wel-che es wollen.

i 4) Daß der Bürgermeister der Stadtjährlich dem Bischof den Ei- der Treueleisten sott.

5 ) Daß er das Recht und die Machthabe den Churer Magistrat, den Stadtam-man, (Mniitralis) Stadtrichter, Stadt-schreiber, Vitzdorn (Viceäommus) undFähndrich ein und abzusetzen.

6) Daß sie inskünftige eine Schätzungbezahlen und den Zehenden seit roo Jahrenerlegen soll.

7) Verlangt er das Recht zu haben,die Erlaubniß geben zu können öffentlichWein auszuschenken, in und ausserhalb derGerichtsbarkeit der Stadt Wachten zustellenund über dies die Malefiz und CriminalGerichtsbarkeit.

8) Daß er vermöge der KaiserlichenPrivilegien die Zünfte in der Stadt abschasi

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