Band 
[Zweite Forsetzung.]
Seite
542
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542 Geschichte des ZZündnerlandes.

jnen gewunne, es wer Kevser, König, Herr,oder Frow, oder wer das wer, nicmandl auß-gclassen, der vns sey mit reckt anbelmb vnd bes-ser recht zü ihnen gwunne, mit recht, so sollendsie ihr Eydts von vns vnseren Erben ledig seyn,vnnd sey dem, der vns sey mit recht anbehebtvolgen lassen.

XV. Item wer vns' oder vnseren Erben von denobcrnampteft erbarm Leuthen anff Davos geschwo-ren hat, der soll sein lebentag vns vnd vnserenErben nicht mehr schweren, vnd bey dem Eydtbleiben, es were dann das jung Leuth gewüchsen,die mag ein Herschafft allwegen erfordern zuschweren, vngefahrlich.

XVI. Item, vnd ist lautter berett, wer es ob wirobgenandten Herren vnd Frowen, oder alle vnscreErben von einanderen theilen wurden, wem oderwelchem dann die obgmamvtm erbarm Leuth auffDavos, oder ihre Erben, zü theil gczugen odergefielen, so sollend sie vnd ihre Erben, von demanderen theil, die dann davon gestanden sind,vnd von ihren Erben, ihr Eydt, so sie gethanhaben, lauter ledig sein, vnd von ihm genzlichvnverkümmeret blieben, vngefahrlich.

XVII. Item, So die obgemeltm erbarm Leuth auffDavos vnnd jhr Erben, thund, alles ihr Lehenbrieff,vnd dieser wisit, so sind sie frey Leuth, von allermännigklichen vnverkümmert.

XIIX. Also