Band 
[Zweite Forsetzung.]
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543
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Zweiten Theils V Buch." 54)

XIIX. Also geloben wir obgenanten Herren vndFrawen für vns vnd all vnser Erben vnd nach,kommenden bey guten trewen, an Eydts statt,in gantzer Einigkeit vnwiderruflich, alle vnnd jct-liche Artickel, so hie geschrieben stehen, getrewlich,stett vnd vest zü halten, zü vollführen, vnd dar.wider nimmermehr zu thun, weder jetzt noch her-nach in künftigen zeitten, noch das schaffen ge-than werden, mit gricht oder ohne glicht, geist-lichen vnd Weltlichen, noch insonderheit dasniemand vcrgpnsten, noch befehlen zu thun inkein weiß noch maß, vngefahrlich. Wer aber ba-den obgenandten erbaren Leuthm auff Davos,allen ihren Erben vnd nachkommenden, an einemobgenandten Artikeln, gemeinlich oder besonder,von vns, allen vnseren Erben vnd nachkommenden,oder von jemandt andere» abbruch, instell, jrrungoder bekümm ermiß geschech, oder widerführe, wiesich das fügte, oder von wem das bescheh oderzugicnge, es wer mit recht oder vnrecht, Geistli-chen vnd Weltlichen, vnd sich das wissentlich er-funde, da sollend vnd wollend wir vnd all vnserErben, der obgemclten erdaren Leuthen auff Da-vos, vnd allen ihren Erben vnd nachkommendengut getrew weren, vnd fürstandt sein, vor allenLeuthen vnd Gerichten, vnd Rechten Geistlichenvnd Weltlichen, aüenthalb, wo sich dann daS ge-bürt, ohn allen ihren kostung vnd schaden , sondersie verwetten, verantworten vnd verstahn, als lang,viel vnd gnug, vnnd das in allweg war ohn

allen