Band 
[Zweite Forsetzung.]
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Zweiten Theile V Buch z ss

4) Die 8 Gerichte sollten nur allein denalten gewöhnlichen Eid leisten, worauf ihnenauch ihre alten Freiheiten sollten bestätigetwerden.

s) Im Untern Engadin sollten die Wahl-rechte eines Civilrichters des Engadins wievor Alters her ungekränkt und die Statutenselbst nnabgeändcrt bleiben; die Einwohnervon Tarasp sollten unter dem Civil undCriminal Stab des Untern Engadins ste-hen, der Schloßhauptmann aber und dieBesatzung sollte hiervon ausgenommen seyn,und bei der Wahl eines Civilrichters sollteder Schloßhauptmann L Stimmen haben,s) Wegen derer Zölle sollte man bei derErzherzogin recuriren.

Dieses alles sollte von beiden Theilenund selbst von Ihro Raiserliche Majestätinnerhalb eines Monats ratificiert und 8 Tagedrauf die Kapuziner zum Befitz des ihrigengelassen werden.

Bundstag zu Chur.

Darauf wurde den roten August einBundstag nach Chur ausgeschrieben unddiese Artikel wurden von denen Bündnernangenommen. Die Unter Engadiner wei-gerten sich die Kapuziner anzunehmen, wannfie nicht vorher von der ganzen Gtandsver-sannnlung ein öffentliches Diplom erhielten,(man nennet es einen Revers) daß diesesWeder ihrer geistlichen noch politischen Frei-

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