Zweiten Theils V Buch. 56z
scheu schelten, die gemeinschaftlichen Kirchen —^denen Römisch Katholischen allein zueignen, 164»den Gebrauch der Friedhöfe (Gottesacker,Kirchhof) und der Glocken denen Protestan-ten entreiffen, dieselben mit Worten undSchlagen zwingen ihre Festtage zu feiern,und die Ehen mit Römisch Katholischen zutrennen, Klöster ohne beim Stand um Er-laubniß anzuhalten, bauen. Alles dieses seydenen Verträgen zuwider und nicht so be-schaffen wie vor 1620; man unternehmeeines und das andere, das den bürgerlichenFrieden und die Eintracht stöhre. Sie er-wiesen im Gegentheil der weltlichen Obrig-keit als eine von Gott eingesetzte Obrigkeitalte mögliche Ehrerbietung und entzögen stehihren Befehlen nicht; sie verlangten, sovielan ihnen liege, nach der Vorschrift der Apostelmit jedermann in einen aufrichtigen und un-verbrüchlichen Frieden zu leben, ob sie sichgleich keinesweges in politischen Sachen,als nur in so fern es ihr Beruf erfordere,einlassen wollten. Es sey in den Vertragenfest gesetzt worden, daß sich keine Gesandtenausländischer Fürsten für beständig in Bun-den aufhalten, noch sich in politischen undkirchlichen Angelegenheiten mischen sollten,
(so war es mit den Spaniern ausgemachtworden, ob sie gleich dieselben nicht nann-ten) allein auch dieses wurde nicht beobachtet.
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Abscheid