Band 
[Zweite Forsetzung.]
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592 Geschichte des Bündnerlandcs.

—7 Artickel: „ Es ist auch beredt vnd bedinget, ,

^642 „ pb die obgemeldten Lander oder gericht '„ zeschaffen tzewunnen, daß sie zusammen !„ kommen wöllen zu tagen., so sond sie uff i„ Davos kommen, vnd den tag leisten:dergleichen auch m dem Bundsbriefe Ge-meiner dreien Bünde an. seinem Orte, und idaher sey auch allezeit seit dem Anfange des jBundes (es sind anjetzt 226 Jahre) das ;Haupt des Bundes die Landschaft Davos 1und ihr Landamma gewesen. Das Archiv, <die Panner und alle andere Regalien des :Bundes wären jederzeit daselbst verwahret Iworden, sie hätte die Vorzugs - Rangs- lUnd Residenzrechte gehabt und der Bunds- , zlandamma, der Bundsschreiber und Bunds- j ^rveibel wären von jeher aüf Kosten des gan- ,zen Bundes erhalten worden. Mit dein jArtickel, daß man gemeinschaftlich ver- iringern rmd vermehren könne, hätten die ! lAltfoderen niemanden beleidigen noch jeMan- iden seiner Rechte berauben wollen, und die ! jVerordnung nach Zeit und Umstanden Ge- <setze zu machen sollte gemeinschaftlich ge- ^ :schehen und sey zum öfter» geschehen, zumBeispiel 1469 sey ein Gesetz von der Erbfolge -der Enkel im Großväterlichen und Groß-mütterlichen Vermögen, 153,4 ein anderesdie Erbschaften betreffendes und 1561 von !dem Ehegerichte und der Art und Weise >dasselbe zu halten, gemacht worden. (*) In_ . eben

(*) Der Ehearkickel Brief ist 1561 den ?ten Hör«

. «ring gegeben, Paul Buvl der Zeit Lnndamma