Band 
[Zweite Forsetzung.]
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Zweiten Theils V Buch.

ter volustari sehr bescheiden und weise von-

denen Gesetzen und Verordnungen der Für- *642sten geschrieben. „ Es klingt in dem Munde„ eines Monarchen lieblich/ wann er sich,/ einen durch die Gesetze eingeschränkten„ Fürsten nennet. Unser Ansehen hängt/, von dem Ansehen der Gesetze ab / und die,/ Herrschaft ist in der That die größte/ wann,/ wir Uns selbst den Gesetzen unterwerffen,

„ wie wir es im gegenwärtigen Ediete thun/

„ und euch erlauben, dieses andern bekannt,/ zu machen. /, Der Römische Kaiser Ru-dolf der II- als Graf von Tirol habe selbstdurch seine Gesandten rsn zu Davos denenBellfortem im innern Gericht, welche mandie Walser nennet, vermöge ihrer von sei-nen Vorfahren 14s 8 erhaltenen Privilegien,

*) in einem Streite wegen der freien WahlPz der

*) Dieser Freiheitsbrief heist also: Wir nachbe,nempten Graff Rudolff von Montfort, vnd GrassHeinrich vv» Säe von Monsax, bekennen öffent-lich vor aller männigklich, für vns vnd vnserErben, mit dem Briss, vnd besonder an statt,vnd in «amen vnser lieben Frawen vnd Muttern,Fraw Küngolden, -Gräfin zü Montfort, vndFrawCatharina von Sax von Monsaux, geschwesteren,von Werdenberg geborn, vnd ihr bedee Erben,der gwalt, wir in der fach gehebt Hand, vnd alsetwas vereinung vnd berednuß, zwischen vns vnd

den