Band 
[Zweite Forsetzung.]
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Zweiten Theils V Luch. ;§s

entstanden wären, hätten sich die Partheyen —dem in dem Bundsbriefe vorgeschriebenen ^ 4 ?Richter unterzogen. Das ganze Obere En-gadin hätte lange mit der NachbarschaftZutz , von deren Nachbauern der Landammedieses ganzen Hochgerichts erwählet wird,gestritten, und diese Sache sey von dem sichdamals in Bünden, aufhaltenden Französi-schen Gesandten (der Streit dauerte von1571 bis 1576) und denen Eidgenossen,die dreimal deswegen zu Baden beitäglich ver-sammelt gewesen wären und ihre Gesandtenin Bünden geschickt hatten, an den Rich-terstuhl der beiden übrigen Bünde verwie-sen und auch endlich von ihnen entschiedenworden. So wären auch andere große Zwi-stigkeiten jederzeit durch den Weg Rechtensbeigeleget worden. Der Kardinal TheodorTriulzi von Mailand sey 1622 und 162zin den unruhigsten Zeiten des BündnerischenStaates von denen Eidgenossen zum RechtVerwiesen, ja so zu sagen genöthiget worden.

Im Jahre 1452 wären die übrigen Hoch-gerichte des X Gerichten Bundes mitder Herrschaft Mayenfeld in einem Streiterwachsen, als diese das mit denen Gdtts-hausbündnern 1450 auf Zureden desFrei-herrn von Brandts welche daselbst einigeP 4 Oberherr-

*) Mir ist hiest 14^0 gegebene Urkunde bis jetztnoch nicht in die Hände gefallen und ich habe siealler angewandten Mühe ungeachtet nirgends auf-treiben können. Wohl aber eine von eben diesenHerren obgleich spätere, die ich hier beifügen will.