6 ss Geschichte des Bündnerlandes.
—Oberherrfchaftliche Reckte besessen hätten.?64; und mit ihrer Eiirwilligung, gefckioffem
Bündniß, für sich härten für ungültig er-klähren wollen; es würde denen übrigen
Hochgerichten
Wohlfahrt, Sigmund vnd Vlrich vonBrandts, all drey gcbrüder, habend sich mitihrer Herschaft Meyenfeldt, Schloß vnd Statt,vnd benantlichen auch sonst mit allem dem, soihnen oberhalb S. L»tzyß Steig zu gehört, solang sie dasselbig irhends habend, mit dem hoch-würdigen Fürsten vnd Herren, Herrn OrtliebenBischoffen zu Chur, ihrem gnedigen lieben Herrnmit sampt dem Capitel, auch der Statt zü Churvnd anderen vom Gottshaust, so dem bemeltenBischoffen mmd seiner Stiffter zu hörend, auchzü dem Pundt mi oberen theil vnd den Gerichteneiner auffrechten verstendnuß vereinbaret, also daswann es sich begebe, das jemandt auff vnd oberden vorgenannten gnedigen Herren von Chur,oder die seinen, oder ober die vom Pundt vnd vonden Gerichten oder die leren, wo, oder vmb was. fach das were, mit gwalt, vnd wider ihren wil-len vnd wissen zügend, oder durch ihre Land yndgebiet ziehen wölken, das denne die obgemeltenBrüder von Brandis mit aller ihrer macht derbemelten ihrer Herrschafft, zü stund, so sie deßgemant, oder gewar würdend, ohne alles verzie-hen tröstlich zu ziehen, sie, die so dann überzogenwerend, oder vberzogen wollend werden, getrew,
lich