6c>4 Geschichte des Bündnerlandes.
— erlaubt sey die höchste Obrigkeit für befto-1642 chen anzusehen, andere so muthwillig zu be-schimpfen , das Wort Gottes zu entheiligenund auf sich anzuwenden, allen Weg desRechtens zu verwerfen und zur Schande derHochgerichter, ja des ganzen Bündneri-chen Freistaates zu sagen: sie besäßen dashrige nicht unter dem Namen von Recht,hadern durch Gewalt der Waffen. Siebathen der ausgelassenen Frechheit dieserLeute, wie es der höchsten Obrigkeit gebühre,Zaum und Gebiß anzulegen und die Hoch-gerichter zu ihrer Pflicht und der vorge-schriebenen Form des Rechts zurück zuführen.
Die Einlagen beider Partheien gelan-gen auf die Gemeinden.
Indessen wurden die Einlagen beiderPartheien anf die Gemeinden der beidenBünde ausgeschrieben und durch die Mehr-heit verordnet:,, wann dieser Streit nichtin der Güte beigelegt werden könnte, sosollte auf Verlangen der Davoser nach demInhalte des Bundsbriefes Juftitz verschaffetwerden. „
Congres zu Chur im Hornung
tz64» Den K Hornung wurde ein Beitag«ach Chur ausgeschrieben und iz unparthei-
ifthe