Band 
[Zweite Forsetzung.]
Seite
621
JPEG-Download
 

Zweites, Theils V Luch. es,

de haben können, den Landshauptmanü—-alsbald zurück beruffen und den Panner, dasSiegel und die übrigen Urkunden des Bun-des auf erstes Verlangen der Hochgerichtesausliefern. Da sie vor etlichen Monatenden Bund nm eine ihnen schuldig seyn, sol-lende große Summe angesprochen hättenund nun bekannt wäre, daß der Landam-mann , Landschreiber und Landweibel nicktrechtmäßige Bediente des Bundes gewesenwären, noch dem Bunde geschworen hätten,so begehrten sie Kläger, daß diese SmmmGeldes für nicht schuldig und ungültig ernäh-ret werde und daß die Gemeinden des Bün-des mit der Zeit wider die Davoser, wegenallen erhaltenen Vorzügen bet Kriegsämtern,Gesandschaften, Fahrgeldern und anderenDingen, wo sie mehr als ein Hochgerichterhalten hätten, eine gerichtliche Klage an-stellen könnten; sie hätten irr den vergange-nen Kriegen in Ansehung des Unterhalts,der Einquartirung und andere Unkosten weitmehr als die Davoser gelitten und verlang-ten deßwegen von der höchsten Obrigkeitdes Bundes eine Genugthuung, da diesesdenen Majestätsrechten, denen Rechten derFreiheit und ihnen als Dienern des Bundeskeinen Schaden zufügen könne. — Nachdemdie Davoser zu dreirnmalen peremtorie wa-ren eittret worden und diese durch ihrenVichlmidschreiber Jacob von valäe dawiderprotestiret und behauptet hatten, sie wolltennur allein von denen beiden Bunden gerich-