Zweiten Theils V Buch. 62z
falsch ) **) und des rzten, in welchem fest-
Wetzet worden, „ daß sie gemeinschaftlich ver- 164K,, lninderen und vermehren, hinzusetzen und„ wegnehmen,, (die Worte hinzusetzen undwegnehmen stehen nicht darinnen) konntens) und nach unseren besonders geleistetenCoden, daß von heute an die Davoserihre Obrigkeit, die kleinen und großen Nach-barschaften , Reiche und Arme, Edele undUnedele, kurz alle die zu ihnen gehören undin der Landschaft wohnen aus dem Bundeder XI Gerichte sollen ausgeschlossen undaller Nutznießung desselben letzt und in ewi-gen Zeiten verlustig und beraubt seyn, wannsie sich nicht der Mehrheit der Stimmendes Bundes unterwerffen wollen, denn die-ses ist ihnen und uns in unseren Eydesfor-meln auf alle Art zu thun und ohne Nach-theil und Schaden vorbehalten worden.
Die Hochgerichter sollen die Unkosten die-
**) Item wer auch «ach, daß die obgemeltemGrichkfürbaß wollen pündten vnb pündnuß suchen, obman sie notkurfflig wurde, was dann das mceewird wider diesen obgeschriedenen Gerichten vndLanden, dem sol das mindertheil ervoigen.
f) Item es ist auch beredt vnd bedinget, ob ützvergessen würde an diesem Brieff, daß es zelützeloder zeviel gemacht were, dz wir das mit gemei-nem rath minderen vnd mehren möchtend, daßei vnd an den Eydt nicht bunden soll sia.