Band 
[Zweite Forsetzung.]
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6za Geschichte des Bündnerlandes.

-nicht vor dem zu Grüsch niedergesetzten Ge-

164z xjcht der Hochgerichter ( ob wir gleich fürdie Personen die schuldige Ehrerbietung tra-gen ) erschienen sind , dazu hatten wir unseregerechten Ursachen und Gründe, wie dießaus denen häufigen und verschiedenen Pro-testen erhellet, da nämlich jn einer Streitig-keit, wo es auf die Erkläbrung und aufden Verstand des Bundsbriefes des X Ge-richten Bundes ankömmt, weder die Da-voser noch die Hochgerichter als Klägerund Parth Richter seyn können. Wann un-sere Gegner sagen, daß diese Handlung we-der dem Bunde in seiner höchsten Oberherr-lichen Gewalt, noch ihnen als Dienern desBundes keinen Nachtheil bringen solle: soVersichern auch wir Davsser mit Herz undMund rein und aufrichtig, daß diese wideruns angestellte Klage und gefällte Sentenz,uns weder überhaupt, noch jemanden ins-besondere, was unsere Rechte, Vorzug,Rang, Hoheit und Vermögen anbetrift, inewigen Zeiten, so Gott will, niemals eini-gen Nachtheil verursachen solle noch könne.Wir fügen hier kürzlich den wahren und ei-gentlichen Verstand des achten, eilften unddreizehnten Artickels des Bundsbriefes desX Gerichten Bundes bei, der noch niemalsvon jemand in einem andern Verstände istgenommen worden, worauf sich unsere Geg-ner , wie sie sagen, gegründet und diese un-gegründete und auf eine ungebührliche Weiseabgefaste Urthel haben ergehen lassen. Wir

Davoser