Band 
[Zweite Forsetzung.]
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631
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Zweiten Theils V Buch. 6zr

Daocffev bleiben wie vorher, anjetzt und-—rnskünftige und allezeit bei unserer zum öf- 164zteren wiederholten Proteste, und erklährenalles das, was von unseren Gegnern in die-ser Sache ist gethan und vorgenommen wor-den , für ungültig und nichtig anjetzt und inewigen Zeiten, und verlangen von denenbeiden Bünden Recht, Gerechtigkeit, Hilfe,Beistand, Schutz und Schirm. Wir hoffenzuverlässig, daß die verbündeten Eidgenossenauf unser unausgesetztes Anhalten und Ersu-chen endlich werden beruffen werden undauch erscheinen, nm bei der ganzen Klagegegenwärtig zu seyn.

Erklährung der Artikel.

Hier ist nun die Erklährung des wah-ren Verstandes der Artickel. In dem sieben-den Artickel * ) war festgesetzt worden: daß,

R 4 wann

*) Dieser Artickel heist im Original also: Item esist auch beredt ob vnder vns Länder vnd Gerich-ten, von denen obgemelten Gerichten Lüth bedorssftn zu dem rechten, so soll ein richter dem andernmanen vmb ein, zween, drey, vier oder fünffidie soll dann dersclb Richter , der genannt wird,dem andern als viel schicken - als er in gemanet.Vnd denselben erbaren Lüten soll man geben alletag achzehen pfennig, vnd die kost viigefghrlich,vnd deß sond sich die zween »artigen lassen ,benü-

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