Band 
[Zweite Forsetzung.]
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§7c> Geschichte des Bünbnertandes.

-gegen Abend überreichte Erkläbrnng/ worinn

l644 ;,en sie denen Hochgerichten, die Machtzu-standen, denBundsländaminann jedoch einenDavoser zu erwählen, ansgelaffen, die vonbeben Confidenten der Hochgerichten Herrvon Haldenstein und Buol'gethane Ertläh>rung aber, daß sie jeden -chen Bundsland-ammann an die Davoser überlassen wollten,beigefüget habe.) er wolle sich aber bei die-sem Streite, wie er schon vorher gesagt habe,nicht bei jeder Kleinigkeit aufhalten, sondernden Mittelweg gehen, zu welchem Ende eralles reiflich erwogen habe. Den von denenDavosern vom Anfange des Bundes ange-führten Besitz habe er nicht für hinlänglichgefunden; denn es sey nur ein solcher Besitzhinreichend, dem aus dem Rechte nicht kön-ne widersprochen und etwas entgegen gesetztwerden. Die Rechtsgelehrten, die er zuRathe gezogen habe, geständen, daß nichtnur ein roo, sondern 200 und mehrjährigerBesitz könne angefochten und aufgehobenwerden, (da dieses sehr ungereimt klang, soließ er es hernach in der Sentenz, welcheer den Men April denen Hochgerrchteriiunter dem Siegel zu Chur übergab, undeiniges anderes in der Erzehlung vorkom- Iinendes abgeschmacktes Zeug, aus,) da be-sonders kein Beweiß für den dritten Bothenoder Deputirten, den die Davoser auf denDnndstag schickten, und daher der Ursprungdes Bwdslandammann komme, sey ange-bracht worden. Es sey in allen Freistaaten

erlaubt,