Band 
[Zweite Forsetzung.]
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Zweiten Theils V Buch. 6?r

erlaubt, neck Erforderniß der Gelegenheitund der Umstände, neue Verordnungen zumachen und dieses sey auch von Anfang derWelt her geschehen und erlaubt gewesen, unddas w aus Freundschaft, Nachsicht, Hoch-achtung, Nachläßigkeir, des Friedens oderanderer Ursachen halber sey gestattet worden,gebe deswegen nicht einen rechtmäßigen undunveränderlichen Besitz. Der erste und alleandere nachfoldende Bundsbriefe erlaubteneine Vermehrung, Verminderung, Verän-derung , Verbesserung und Erklährung, undobgleich einige dieses nur auf eine gemein-same Einwilligung ziehen und verstehen unddre Rechte eines anderen vorbehalten wissenwollten, so komme doch hier zu bedenken,daß die Davoser diese Aemter vor Schlies-sung des Bundes nicht besessen hätten, (daSist wahr, denn als noch kein Bund geschlos-sen war, und also auch die Angelegenheitendes Staates nicht gemeinschaftlich besorgtwurden, war auch kein gemeinsames Ober-haupt nöthig) noch ihnen dieselben im Bünd-nisse wären zugestanden worden, wie ihnenzum Beispiel der Ort der Residenz aus-drücklich gestaltet würde; es sey auch nicht! bewiesen worden, daß der Landammannvon Davoo durch ein gemeinschaftlichesMehren zum Haupt des Blindes sey erkläh-rer und also dieser Landschaft drei Bothenauf denen Bnndstägen gestattet worden.Aus diesen und andern Gründen, welcheangeführet werden könnten, fände er sich