Band 
[Zweite Forsetzung.]
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Zweiten Theils V Buch.

„ auf diese Aemter in Händen. Der Bunds- —-„ brief Gemeiner drei Bünde von 1524^644„ eignet zwar einem jeden Bunde seinen„ eignen Bundsschreiber zu, aber er sagt„ nicht, daß der Bundsschreiber des dritten,, Bundes von Davos seyn solle, desgtei-„ chen wird auch weder im Bundsbriefe noch„ in anderen Urkunden eines gemeinsamen„ Bundsweibels Erwehr ung gethan. Aus„ diesen und denen vorher angeführten und„ anderen Gründen muß ich diese Aemter,

„ als gemeinschaftliche Aemter dem ganzen„ Bunde zuerkennen; in Betrachtung der„ angeführten Nachsicht der übrigen Dochge-„ richter gegen die Davoser aber und dg,, diese Landschaft auch das erste Hochge-„ richt im Bunde ist genennet worden, so„ soll es auch deswegen in der Ordnung„ und Theilung der Bundslandammann-„ schüft dieselbe zweimal haben, wann ein jedes„ anderes Hochgericht dieselbe nur i Jahr„ hat; es soll dabei folgende Ordnung beob-„ achtet werden, da nämlich beide Theile„ während dieser Streitigkeit ein jeder sei-„ neu eignen Bundslandammann oder„ Buudshaupt erwählet hat, so sollen der„ von Davos nämlich Andreas Sprecher„ von Berneck und der Landschreiber und„ Landweibel dieser Landschaft ihr Amt bis„ in die Mitte des nächsten Aprils bedienen.

„ Alsdann soll die Bundslandammannfchaft„ in denen z folgenden Jahren von Geineins-„ leuten aus denen z Hochgerichtern Rlo-U -» sters