Zweiten Theils V Buch. 69 s
II. Wann man die alte Gewohnheit-—und den Gebrauch daß die Kirchen und ^44Kirchen Einkünfte dem grösseren Theile derKirchhöri der einen oder der anderen Reli-gion zn gehören , wann nicht besondere Ver-träge und Abkommnisse im Wege stehen,beobachtet würde, so könnte man hoffen, daßdadurch die Gelegenheit zu allen Streitig-keiten abgeschnitten werden würde.
III. Um die Beschwerden wieder die -ausländischen Ordensleute und die Foderung,daß sie sich dem Weltlichen Richterstuhleunterwerfen sollten, aufzuheben, möchte amdienlichsten seyn , daß stch die Geistlichen bei-der Religionen nicht in Politischen Ange-legenheit mischten und stch nur mit der Ab-wartuug ihres Beruffes, Unterricht in derReligion zu ertheilen, beschäftigten, denn da-durch würden diese Klagen inskünftige ganz- .lich aufgehoben werden.
IV. Wann man die Geistlichen Perso-nen auf eben die Art bestrafte, als es inden Eidgenößischen Orten, wo beide Re-liaionen 'üblich stnd, zn geschehen pfleget, sobehielte der Bischof seine Rechte, und, de-nen Rechten der weltlichen Obrigkeit würdedadurch auch nichts benommen werden.
V. Da die Landskinder nicht an allenOrten in Bünden zur Bedienung der Geist-lichen Aemter gebraucht werden können, ft>
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