Band 
[Zweite Forsetzung.]
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§ <9§ Geschichte des Bündnevlandes.

-müßte man erlauben, daß Kapuziner und

1644 andere Ordensleute aus dem Vaterlande so-wohl , als auch aus der Katholischen Eidge-nossenschaft und denen dazu gehörigen Or-ten /Statt und Bleibens haben könnten.*)

VI. Wann die vorhergehenden Artickelangenommen und in ein deutlicheres Lichtgeschet würden, so glauben wir, daß mandie übrigen neben Puncte und ähnliche Emer-gentia m dieser Religionsstreitiqkeic und derUnterstützung derselben ohne grosse Weit-läuftigkeiten würde beseitigen können.

Vorläufige Antwort.

Die wenigen sich daselbst befindendenEvangelischen Rathsbothen (denn diese Ge-sandten waren ganz unvermuthet angekom-men) bekomplimentirten dieselben auf dashöflichste, entschuldigten sich, daß sie in sogeringer Anzahl versammelt wären und ant-worteten ihnen folgendermaßen. Da das

Projekt

') So groß Vie Anzahl der Reformirtcn Geistlich,keil von eingebohnien Landskindern ist, so wenigKatholische Landskinder werden Geistliche, obgleichdiese Pfründen weit einträglicher sind , als jene.Daher müssen steh freilich die Katholicken der aus,ländischen Geistlichen bedienen, und hierzu kommtauch noch die Verschiedenheit der Sprache, daman an einigen Orten Romanisch, an anderenDeutsch, und noch an anderen Orten Italienischredet, deßwegen können die Landskinder nicht anallen Orten zu Bedienungen gebraucht werden.