Rechtslriklisgeskh
(Erlassen den 14. Juni 1850.)
(In Gültigkeit erwachsen den 9. August 1850.)
Erster Titel.
Von den Rechtstriebsbeamten.
8- 1. Die Besorgung des Rechtstriebs liegt dem Friedensrichter, und in Fällen der Betheili-gung oder Verhinderung desselben, dem Gemeindeammann des Kreishauptortes als seiuem Stellver-treter ob 188 - 3 und 7 des Gesetzes über die Organisation des Gerichtswesens vom 22. März 1850).
In Fällen der Betkeiliguug oder Verhinderung ist der Friedensrichter von Amtes wegen ver-pflichtet , die Führung des Rcchtstriebs für den besondern Fall oder für die Dauer der Verhinderungdem Gemeindeammann unverzüglich zu übertragen, oder bei dem PczirkLgerichtSpräsidenten seines Ge-richtsbezirks die Bezeichnung eines außerordentlichen Stellvertreters nach 8- 94 , Ziss. 8 des Gesetzesüber die Gerichtsorganisation zu veranlassen.
8- 2. Die NechlStricbsbeamtcu stehen in ibreu Verrichtungen unier der unmittelbaren Aufsichtdes Bezirkögerichtspräsidenten ibres GerichtSbczirkS und unlcr der Oberaufsicht der Rekurskommissiondes Obergerichts (8- 94, Zifs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Gerichtswesens und 8. 00 derVerfassung).
8- 3. Beschwerden gegen die Amtsführung eines Rechtstriebsbeamten sind zunächst bei demPräsidenten seines Gcrichtsbczirks anzubringen. Dieser ist befugt, mit der von ihm erlassene» Wei-sung eine angemessene Bußandrohung bis auf 30 Fr. auf den Fall der Nichtbeachtung zu verbinden.
Ueber die von demselben getroffenen oder verweigerten Verfügungen ist Bcschwerdeführung beider Rekurskommission des Obergcrichts zulässig <8. 34 dcö Gesetzes über die Organisation des Ge-richtswesens).
Der BezirkSgerichlspräsidcnt und die Rekurskommission des Obcrgerichts entscheiden in den ein-zelnen Fällen gleichzeitig über den Kostenpunkt.
8- 4. Die Rekurskommission des Obergerichts ist befugt, gegen säumige oder nachlässige Rechts-triebSbeamtc und deren Weibcl auf disziplinarsichem Wege einzuschreiten, und denselben entweder ei-nen Verweis zu ertheilen oder sie mit einer Geldbuße von 8—50 Fr. zu belegen (8- 22 der Verfassungund 8- 37, Ziffer 3 des Gesetzes über die Organisation der Kriminalrechtspflege und der obergcrichtli-chcn Rekurskommission vom 22. März 1850>.
Fällt einem Rechtslriebsbeamteu absichtliche oder fabrlässige Verletzung der Amtspflicht in hö-ben» Grade zur Last, oder hat gegen denselben wiedcrboll ein Disziplinarverfahren stattgefunden, soentscheidet die Kriminalkommissiön auf den Bericht und Antrag der AuisichtSbeamtung, sowie nach vor-ausgegangener Verantwortung des betreffenden Friedensrichters (8- 2) über die Einleitung des straf-rechtlichen Untersuchungsverfahrcns und trifft i» diesem Falle die gesetzlichen Anordnungen.
8- 5. Die Wcibel der Friedensrichter sieben unter der unmittelbaren Aussicht der Friedensrich-ter und unter der Oberaufsicht des Bezirkögeriwtspräsidentcn ibrc» Gerichtsbezirks. Dieselben werdenvon dem letztem in Pflichtest) genommen und sind für die pünktliche Vollziehung der ihnen laut Gesetzertheilten Aufträge verantwortlich.
Wegen Dienstvcrnachlässigung kann sie der betreffende Friedensrichter jederzeit ihrer Stelle ent-lassen (8- 10 des Gesetzes über die Organisation des Gerichtswesens).
8- 6. Die Friedensrichter und ihre Stellvertreter sind für die genaue Beobachtung des Rechts-triebsgesetzcs verantwortlich, und haften dem Gläubiger für jeden aus Absicht oder Fahrlässigkeit ver-ursachten Schaden.