I. Verhältniß des öffentlichen Grundes zrManstoßenden Privateigenthnm.
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Für jede Straße (Gasse) und für den öffentlichen Plusbezeichnet der Gemeinderath auf dem Katasterplane:
1. die Grenzen des öffentlichen Grundes,
2. die Baulinie,
3. das Niveau ;
und es kann diese Bezeichnung successiv für einzelne Straßenoder für ganze Quartiere, welch' letztere soweit möglich stetsrechtwinklig abzugrenzen sind, erfolgen.
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Die Baulinie ünd das Niveau können auch für den Fallfestgesetzt werden, daß Eigenthümer ihre schon bestehenden Hau»scr beim spätern Umbau der Baulinie und dem Niveau gemäßeinzureihen haben.
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Nach Vornahme der in tz 1 vorgeschriebenen Bezeichnungsoll der Plan (Maßstab 1: 500) nebst den nöthigen Erläu-terungen zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt und eine Fristangesetzt werden, binnen welcher allfüllige Einsprachen erhobenwerden können.