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Einsprächt« gegen die in 8 1. genannte« Bezeichnungen'sind beim Gemeinderath zu erheben und wenn keine gütlicheVerständigung erfolgt, auf den Rechtsweg zn verweisen.
§ 8 ,'
Bei jedem Neubau oder Umbau eines schon bestehende«'Gebäudes sind die Baulinie und das festgesetzte Niveau genaueinzuhalten.. Ausnahmen von dieser Regel kann nur der Ge'meinderath gestatten, sofern besondere, im allgemeinen Interesseliegende Gründe dieselben rechtfertigen; ebenso entscheidet er,,ob Nebengebäude in die Baulinic gestellt, oder in bestimmterEntfernung hinter dieselben gesetzt werden müssen,
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Muh nach der Baulinie mit einem bestehenden Bau ent»weder hinter Sie factisch bestehende Fluchtlinie zurück oder überdieselve hinaus vorgesahren werden, so hat im ersten Fäll dieGemeinde an den Bauherrn (Eigenthümer), im 2ten Fall derBauherr an die Gemeinde oder an sonstige Grundeigenthümerfür die Abtretung des zwischen diesen beiden Linien liegendenGrundes angemessene Entschädigung zu leisten.
Die Frag« der Schadloshaltung ist Rechtssache, doch darfdie Inangriffnahme des BaueK, wegen eines deshalb entstande-nen Streites nicht gehindert werden. Bis zum Zeitpunkt derwirklichen Besitznahme von Eigenthum irgend welcher Art, istNiemand berechtigt, eine Entschädigung zu fordern.
Fällt Boden, der nicht überbaut ist,, außerhalb die Bau»linie, ohne daß er zum öffentlichen Gründ gezogen wird, s§ist dafür, daß auf diesem Boden nicht gebaut werden dars,keine Entschädigung zu leisten.