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Bau-Ordnung für die Stadt- und Ortsgemeinde Bischofszell / [Bischofszell]
Entstehung
Seite
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len und Leitungen- irgend welcher Art angelegt oder Damps-und Rauchröhren in'- Freie geleitet werden und wo die Ban-linie umittelbar auf die Grenze des öffentlichen Grundes zu liegenkommt, gelten außerdem nachfolgende Bestimmungen:

s) Ealkogs und Erlen müssen bei einer größten Aus-ladung von 3 Fuß, in mindestens 12 Fuß Höheüber Straße resp. Trottoir liegen und mit Vorrich-tung für vollkommene Ableitung des Regenwassersversehen sein.

Ii),die größte.,Ausladung von Schau- und Auslagckaste»darf fünf Zoll nicht übersteigen.

v) Sockel- und Fensterbänke der Erdgeschoße dürfen nichtmehr als 4 Zoll Ausladung erhalten und sind Vor-,bauten mit Säulen oder Kreuzgiebeln, Treppenstufen,Pfeiler, Wchxsteiue, Schuheisen u. d. gl. welche dieStraßenbreite beeinträchtigen oder in den Lustraumdes öffentlichen Grundes hineinragen, untersagt, , wo.solche.indessen schon bestehen, kann deren Verbleibenbis zu eintretender Bausälligkeit gestattet werden, so-,fern der Gcnwinderath die Entfernung derselben nichtvorher als nöthig erachtet, in welchem Fall der betr.Eigenthümer auf billige Weise entschädigt, ev. cxpro-,priirt werden muß.

<l) Rollvorhüngesog Rouleaux" müssen mit ihremni«deresten Punkt mindestens 7 >/z Fuß über der Straße resp.,dem Trottoir erhaben sein und beträgt deren Ausla-dung im Maximum 4 Fuß.

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Wo der Verkehr es erheischt und die Breite der Straßenund Plätze es erlaubt, sollen erhöhte Trottoirs angebracht wer-den. Diese Trottoirs dürfen uur in ununterbrochener Riveanli,-nie angelegt, d. h. von keinen stufenförmigen Absätzen unter-brochen sein.