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An Gebäude», überbauten Stockwerke», oder andern Bau«werken, welche über die Baulinie hinausragen, dürfen ohneBewilligung des Gcmeinderathes keinerlei Veränderungen oderArbeiten vorgenommen werden, als solche, die zum Unterhaltenothwendig sind und müßen diese vorspringenden Theile beim-Umbau des, Gebäudes oder hei einer Reparatur, die einem Um-bau gleich kommt, entfernt, resp. aus . die Baulinie zurückgesetztwerden.
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Wird die Baulinie so festgesetzt, daß zwischen ihr und'der Straße ein freier, im Privateigenthum stehender Raumübrig.bleibt, so kann derselbe zu Gartenaulagen benutzt wer-den und es ist alsdann , in 3 Fuß Entfernung von der Stra-ßenkronr . resp. längs der Trottoirlinie eins.geradlinige todteEinfriedigung zu erstellen, die 4 Fuß Höhe nicht übersteigenund gegen die Umgebung nicht grell abstechen darf. Wo die-ser freie Platz nicht zu Anlagen benutzt wird, dürfen Uarrierenzum Anbinden von Vieh -oder Fuhrwerken nur in einer Ent-fernung von 12 Fuß vom Straßenrand, resp. der äußern Trottoir-kiuie angebracht, werden.
Brunnen sind in der Regel hinter die Häuser zu verlegen ;wo dieselben-.jedoch zur Zierde der Anlage dienen und lausen-des Wasser haben, für dessen unterirdischen Ablauf jederzeit gründ-lich Sorge.zu tragen ist, kann der Gemeinderath deren Er-stellung vor den Häusern bewilligen.
Zierbäume sind gestattet, -i.sofern deren Höhe 12 Frist nichtübersteigt und deren Krone-nicht in den Luftraum des öffent-lichen Grundes hineinragt.
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Unter keinen Umständen dürfen, ohne gemeinderäthlicheErlaubniß auf der Straßenseite der Gebäude Kellerlöcher, Doh-