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Bau-Ordnung für die Stadt- und Ortsgemeinde Bischofszell / [Bischofszell]
Entstehung
Seite
8
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8 14.

Längs den Strichen und öffentlichen Plätzen, an denenzusammenhängende Häuserreihen projektirt find, oder schon be-stehen, müssen die Gebäude unmittelbar auf die Grenze des be-nachbarten Grundstückes gesetzt werden, sofern nicht pri»atrecht-liche Gründe entgegen stehen. In allen andern Fällen sinddie Seitenfronten in mindestens 10 Fuß Entfernung von dernachbarlichen Grenze aufzuführen, so daß zwischen 2 benachbar-ten Gebäuden eine Entfernung von mindestens 20 Fuß beste-hen wird.

M. Bau-Vorschriften.

8 15.

Wer ein neues Gebäude errichten, »der ein bestehendesin seiner äußern Gestalt verändern will, hat laut tz 65 desStraßenbaugesetzes vom Jahre 1860 ein genaues Bauvisir zuerrichten und dem Gemeinderath behufs Publikation und öffent-licher Auflage einen Bauplan im lOOtel sammt Beschrieb undErklärung über die Bestimmung des Gebäudes einzureichen,worauf Eintragung des Bauprojektes in den Situationsplan,Publikation und nach abgelaufener Einsprachsrist Genehmigungdes eingereichten Planes erfolgt, sofern dem Bauvorhaben keinHinderniß im Wege steht.

8 16 -

Stimmt das Baugespann mit dem eingereichten Planenicht überein, so läßt der Gemeinderath dasselbe auf Kostendes Bauherrn dem Plane gemäß abändern.

8 17 -

Innerhalb 3 Wochen vom Datum der Eingabe der zur'Erlangung einer Baubewilligung erforderlichen Documente an