gerechnet, hat der Gemeinderath in der fragliche» Angilegeir-heit Beschluß ju fassen und dem Bauherrn den Entscheid un-^»kgcldlich zukommen zu lassen.
8 18 .
Bor diesem Bescheide darf mit dem Bau unter keinen Um.binden begonnen werden.
8 19 .
Don den gemeinderäthlich gutgeheißenen Plänen darf ohnebesondere Erlaubniß nicht abgewichen werden und ei hat derBauherr behufs Controle dem Gemeinderath unverzüglich Anzeigetu machen, sobald -der Bau auf Straßen- resp. Sockelhöhe an.Telangt ist.
8 20 .
Auf Grundstücke», die vom öffentlichen Grund her keinehinreichende Zufahrt haben, ist d«S Erstellen neuer GebäudeNicht zulässig.
-8 21.
Bei Ausführung irgend einer Baute soll nur gutes, ge-sundes Material in angemessener Weise zur Verwendung kom-men und es ist bei den Hiebei vorkommenden Arbeiten mit der«um Schutze des öffentlichen Verkehrs und zur Sicherheit derArbeiter nöthigen Vorsicht vorzugehen.
8 22 .
Jedes an einer Baulinie aufzuführende Hauptgebäude (Oe-'-'vnoiniegebäude rc. ausgenommen) soll mindestens 2 StockwerkUnd eine gegen den öffentlichen Grund abfallende Dachfläche,ehalten. Dabei ist den Mauern und übrigen Eonstruktions-theilen die für ihre Bestimmung erforderliche.Stärke zu geben.