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weit nicht strafrechtliche Verfolgung einzutreten hat, nach Ernst!'s en des Geckcinderathes mit Geldbußen non Fr. 5 bis aus>28 bestraft.
Vl. Bollzichuug der Bauordnung.
8 34.
Vorstehende Bauordnung tritt sofort nach AnnaM-durch die Ortsgemeinde und Genehmigung des Regierung^'"'thes in Kraft und wird von dem Gemeinderath gehandha^gegen dessen Erkenntnisse^ d" gesetzliche Recursweg offen stADaß vorstehende Bauordnung von der hohen Reglern»-des Kantons Thurgau genehmigt wurde, bezeugenBischofszell , im Januar 1875.
'Namens des Gemeinderathes,
Der Gemeindeammann:
Siodert.
Der G e me ind esek ret ü r:
I. Ä. Dridler. l