Morgens bis 5 Uhr Abends, und in den Monaten OktoberdiS und mit März von 10 Uhr Morgens bis 3 Uhr Nach-mittags absolut verboten und dürfen in dieser Zeit ebensowe-nig die Verschlüsse der Senkgruben und Mistlegen geöffnet resp,offen stehen gelassen werden.
8 31.
Jegliches Gewerbe, jegliches Geschäft, bei dessen Ausübungdie Sicherheit der Nachbarschaft, die Gesundheit der Bevölke-rung durch Ausdünstungen rc. wie ^ B. bei der Zigerlisabri-kation, gefährdet wird, ist, sofern nicht vollständig sichernde Vor-kehrungen getroffen werden können, außerhalb den d'cser Bau-ordnung unterzogenen Rayon, in hinreichende Entfernung vonjeglicher bewohnten Räumlichkeit zu verlegen.
IV. Unterhalt der Gebäude.
8 32.
Alle Gebäude und Einfriedigungen sind bis zu deren o>/deutlicher Abtragung in gehörigem baulichen Zustand zu unter'halten.
Steht der Einsturz eines Gebäudes zu befürchten, oderdroht demselben Gefahr, so hat der Gemeinderath die unmit-telbar nöthigen Maßnahmen zu treffen und dem Eigenthümerdie gründliche Herstellung, oder wo dieselbe technisch unzulässigist, den Abbruch anzubefehlen.
Wird dem Befehl keine Folge geleistet, so geht der Ge«Meinderath unter Zuzug sachverständiger Experten auf Rechnung'des Eigenthümers in selbstständiger, das allgemeine Interessesichernder Weise vor.
V. Eirafen.
0 33.
Uebektrstungen der geoeumäi '' u !> o>dn,ing werden s«-